Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die offiziellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VATAN kliniek B.V., hinterlegt bei der Handelskammer (Kamer van Koophandel) in Amsterdam.
Allgemeines
Dies ist eine unverbindliche Übersetzung. Die niederländische Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist rechtlich maßgeblich.
Von: VATAN kliniek B.V. Bijlmerdreef 1169 1103 TT Amsterdam und den ihr angeschlossenen Kliniken sowie freiberuflich niedergelassenen Ärzten und Pflegefachkräften, hinterlegt am 1. Oktober 2010 bei der Handelskammer (Kamer van Koophandel) in Amsterdam.
Artikel 1. Definitionen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verstanden unter:
A. Klinik: VATAN kliniek B.V. und die ihr angeschlossenen Kliniken sowie freiberuflich niedergelassenen Ärzte und Pflegefachkräfte.
B. Vertrag: alle von der Klinik mit einem Patienten geschlossenen Verträge über eine Behandlung. Im Falle der Minderjährigkeit des Patienten gilt der Vertrag zwischen der Klinik und den Eltern.
C. Patient: die Person, die mit der Klinik einen Vertrag schließt.
a. Minderjährige: diejenigen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben
b. Volljährige: diejenigen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben
D. Eltern: der/die Elternteil(e) oder der Vormund, die das Sorgerecht über den minderjährigen Patienten ausüben dürfen und müssen, wie in Buch 1, Titel 14 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) geregelt.
E. Behandlung: alle medizinischen Behandlungen, die in der Klinik durchgeführt werden, insbesondere die Beschneidungen.
F. Intake: einleitendes Gespräch vor der Behandlung mit einem Patienten, sofern der Arzt sich veranlasst sieht, dieses zu führen.
G. Konsultation: ein Termin, um einen Arzt der Klinik zu sprechen, ohne das Ziel, sich einer Behandlung zu unterziehen, beispielsweise eine „Second Opinion“ (Zweitmeinung).
H. Nachkontrolle: der Termin, der nach der Behandlung stattfindet.
I. Schriftlich: unter „schriftlich“ wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch verstanden: per E-Mail, per Fax oder über jede andere Form der Kommunikation, die im Hinblick auf den Stand der Technik und die im gesellschaftlichen Verkehr geltenden Auffassungen dieser gleichgestellt werden kann.
J. Familienangehörige bis zum 2. Grad: Ehegatte/Ehegattin, die Person, mit der der Versicherte faktisch oder rechtlich dauerhaft zusammenlebt, jede andere zum Haushalt gehörende Person, Eltern und Schwiegereltern, Kinder, Brüder und Schwäger, Schwestern und Schwägerinnen, Großeltern und Enkelkinder.
K. Krankheit: eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, die die Durchführung der Behandlung zu diesem Zeitpunkt aus medizinischer Sicht unmöglich macht.
L. Unfall: ein plötzliches Ereignis, dessen Ursache außerhalb des Organismus des Versicherten liegt und das eine von einem anerkannten Arzt festgestellte körperliche Verletzung verursacht, die die Durchführung der Behandlung in den ersten drei Monaten aus medizinischer Sicht unmöglich macht.
Artikel 2. Anwendbarkeit
1. Diese Bedingungen gelten für alle von der Klinik und von den ihr angeschlossenen freiberuflich niedergelassenen Fachärzten mit dem Patienten geschlossenen Verträge, soweit diese Tätigkeiten im Rahmen der Klinik ausgeübt werden.
2. Die beiden in Absatz 1 dieser Erläuterung genannten Parteien haben den Patienten auf das Bestehen und die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die mit ihm zu schließenden Verträge hinzuweisen. Auf Anfrage des Patienten sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit erhältlich und werden ihm auf Wunsch kostenlos zugesandt.
3. Abweichende Bedingungen sind nur dann Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, wenn und soweit beide Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
4. Nimmt der Patient eine Terminbestätigung, in der auf diese Bedingungen verwiesen wird, widerspruchslos an und behält er diese, gilt dies als Zustimmung zu deren Anwendung.
5. Die etwaige Unanwendbarkeit einer Bestimmung (oder eines Teils einer Bestimmung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
6. Ergänzungen oder Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Patienten bindend.
Artikel 3. Verträge
1. Verträge können sowohl mündlich als auch schriftlich/digital zustande kommen.
2. Mündliche Vereinbarungen binden den Patienten erst, nachdem sie von der Klinik mittels einer Terminbestätigung schriftlich bestätigt worden sind.
3. Die Terminbestätigung wird so schnell wie möglich, spätestens jedoch 1 Woche vor der Behandlung versandt.
4. Bei Terminen, die weniger als 4 Werktage vor der Behandlung vereinbart werden, wird grundsätzlich keine Terminbestätigung in Papierform ausgestellt. Die erforderlichen Angaben werden in diesem Fall telefonisch oder digital mitgeteilt.
5. Der Patient ist verpflichtet, die Terminbestätigung unmittelbar nach Erhalt zu überprüfen. Sie sind selbst für die Richtigkeit Ihrer Angaben verantwortlich.
Artikel 4. Legitimation und Einwilligung
1. Minderjähriger Patient:
a. Bei der Behandlung müssen beide Elternteile des Patienten anwesend sein. Ein Elternteil genügt, sofern ein schriftlich unterzeichnetes Schreiben des anderen Elternteils zusammen mit einer Kopie von dessen gültigem Ausweisdokument mitgebracht wird, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass er/sie seine/ihre Einwilligung dazu erteilt, dass sein/ihr Sohn in unserer Klinik beschnitten wird, und dass er oder sie den anderen Elternteil bevollmächtigt, in seinem/ihrem Namen zu handeln. Die Klinik ist berechtigt, den Vertrag auszusetzen, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.
b. Jeder Patient und dessen beide Elternteile müssen sich auf erstes Verlangen der Klinik mit einem gesetzlich anerkannten Ausweisdokument ausweisen können. Können der Patient und seine beiden Elternteile auf Verlangen ein solches Ausweisdokument nicht vorzeigen, ist die Klinik berechtigt, den Vertrag auszusetzen.
c. Vor der Behandlung müssen beide Elternteile des Patienten das Schreiben „Information und Einwilligung“ unterzeichnen. Im Falle einer Vollmacht gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genügt ein Elternteil. Bei Verweigerung ist die Klinik berechtigt, den Vertrag auszusetzen.
2. Volljähriger Patient
a. Jeder Patient muss sich stets auf erstes Verlangen der Klinik mit einem gesetzlich anerkannten Ausweisdokument ausweisen können. Kann ein Patient auf Verlangen ein solches Ausweisdokument nicht vorzeigen, ist die Klinik berechtigt, den Vertrag auszusetzen.
b. Vor der Behandlung muss jeder Patient das Schreiben „Information und Einwilligung“ unterzeichnen. Bei Verweigerung ist die Klinik berechtigt, den Vertrag auszusetzen.
3. Jeder Patient mit einer medizinischen Indikation muss stets auf erstes Verlangen der Klinik einen gültigen Nachweis seiner Krankenversicherung vorlegen. Die Versicherungspolice, die zum Behandlungstermin gültig ist, genügt.
Artikel 5. Stornierung und Aussetzung
1. Konsultationen und Intake-Gespräche im Vorfeld einer Behandlung sowie Behandlungen, die 48 Stunden oder kürzer vor dem betreffenden Termin abgesagt werden oder die nicht abgesagt werden und bei denen der Patient nicht erscheint, gelten als Versäumnis und geben Anlass zur Berechnung von Kosten.
2. Der Patient muss rechtzeitig zum Termin in der Klinik anwesend sein. Erscheint der Patient später als eine Viertelstunde nach Beginn des geplanten Termins in der Klinik, gilt dies als Versäumnis.
3. Vorbehaltlich eines Gegenbeweises dient insoweit die Verwaltung der Klinik als vollständiger Beweis dafür, dass ein solcher Termin vereinbart war.
4. Bei Versäumnis einer Konsultation, eines Intake-Gesprächs oder einer Behandlung werden mindestens 25% des dafür geltenden Tarifs in Rechnung gestellt.
5. In Abweichung von Absatz 1 hat der Patient das Recht, den Termin aus einem der folgenden Gründe auszusetzen:
a. Krankheit des Patienten, die die Durchführung der Behandlung innerhalb von drei Monaten möglich macht;
b. wenn der Patient volljährig ist: Tod, Krankheit oder Unfall mit Lebensgefahr oder Krankenhausaufenthalt (mindestens 48 Stunden) eines Familienangehörigen bis zum 2. Grad, wobei die Anwesenheit des Patienten erforderlich ist;
c. wenn der Patient minderjährig ist: Tod, Krankheit oder Unfall mit Lebensgefahr oder Krankenhausaufenthalt (mindestens 48 Stunden) eines Familienangehörigen bis zum 2. Grad, wobei die Anwesenheit eines Elternteils des Patienten erforderlich ist;
6. In Abweichung von Absatz 1 hat der Patient das Recht, den Termin aus einem der folgenden Gründe zu stornieren:
a. Krankheit des Patienten, die die Durchführung der Behandlung innerhalb von drei Monaten unmöglich macht;
b. Tod oder Unfall des Patienten.
7. Der Arzt der Klinik kann während oder vor der Behandlung beschließen, den Vertrag aus medizinischen Gründen auszusetzen oder zu stornieren. Storniert die Klinik den Behandlungstermin aus medizinischen Gründen, werden stets Konsultationskosten in Rechnung gestellt.
8. Eine Kündigung oder Aussetzung des Vertrags ist möglich, wenn sich der Patient und/oder die mitgekommenen Familienangehörigen und Bekannten gegenüber der Klinik, ihren Mitarbeitern, den dort tätigen ehrenamtlichen Kräften und/oder gegenüber Mitpatienten und deren in der Klinik anwesenden Familienangehörigen und Bekannten ungebührlich oder unangemessen verhalten. Bei einer Kündigung gehen die Behandlungskosten zu Lasten des Patienten/der Eltern.
9. Folgt nach einer Aussetzung gemäß den Absätzen 5 und 7 dieses Artikels eine Stornierung, werden dennoch Kosten gemäß Absatz 4 dieses Artikels in Rechnung gestellt.
Artikel 6. Tarife
1. Die Klinik behält sich das Recht vor, die Tarife für die Behandlung ohne weitere Ankündigung zu ändern. Die neuen Tarife gelten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe. Sollten auf eine Behandlung gesetzliche Preisvorschriften anwendbar sein, erfolgt die Preisfestsetzung in Übereinstimmung mit den geltenden Preisvorschriften der niederländischen Gesundheitsbehörde (Nederlandse Zorgautoriteit) oder eines anderen hierzu gesetzlich bestimmten Organs.
2. Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarife werden beim mündlichen oder schriftlichen Vertragsschluss genannt.
3. Je nach Krankenversicherung können unterschiedliche Tarifvereinbarungen bestehen. Der zutreffende Tarif wird nach Vorlage Ihrer Versicherungskarte am Tag der Behandlung in Rechnung gestellt.
4. Für den mit dem Patienten geschlossenen Vertrag gilt, dass Preiserhöhungen 3 Monate nach Zustandekommen des Vertrags weiterberechnet bzw. in Rechnung gestellt werden dürfen. Bei Preiserhöhungen innerhalb einer kürzeren Frist als 3 Monaten ist der Patient berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
5. In Anzeigen, auf der Website und in Broschüren angegebene Tarife sind so genau wie möglich, dienen jedoch lediglich der Orientierung. Aus ihnen können keine Rechte abgeleitet werden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
6. Etwaige Erstattungen von Krankenversicherungen muss der Patient mit seinem Krankenversicherer abstimmen. Die Klinik ist nicht verantwortlich für etwaige Vereinbarungen zwischen dem Patienten und dessen Krankenversicherer.
Artikel 7. Zahlung
1. Vorbehaltlich Ausnahmen hat der Patient die Rechnung vor der Behandlung zu bezahlen: bar/per Kartenzahlung vor Ort oder durch Überweisung auf das Bankkonto NL79 RABO 01232.17.830 (mindestens 1 Woche im Voraus).
2. Erst nachdem die Zahlung gemäß dem vorstehenden Absatz geleistet wurde, wird mit der eigentlichen Behandlung begonnen.
3. Etwaige Erstattungen der Krankenversicherer für die Behandlung muss der Patient selbst geltend machen. Wie in Artikel 5 Absatz 6 angegeben, ist die Klinik für diese Erstattungen nicht verantwortlich.
4. Eine Ausnahme kann darin bestehen, dass die Rechnung direkt an den Patienten gesandt wird. Der Patient wird gebeten, diese Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
5. Allein durch den Umstand, dass die Klinik am Fälligkeitstag der Rechnung nicht über den vollständigen Rechnungsbetrag verfügt, befindet sich der Patient ohne weitere Mitteilung in Verzug.
6. Ist die Rechnung nach Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist nicht vollständig bezahlt, gilt:
a. zu Lasten des Patienten gehen ferner alle von der Klinik im Zusammenhang mit der Einziehung aufzuwendenden Kosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Kosten.
b. der Patient schuldet der Klinik Verzugszinsen in Höhe von 2% pro Monat, kumulativ zu berechnen über die Hauptforderung. Teile eines Monats gelten insoweit als volle Monate;
c. der Patient schuldet, nachdem er von der Klinik dazu gemahnt worden ist, für außergerichtliche Kosten mindestens 15% der Summe aus Hauptforderung und Verzugszinsen, mit einem absoluten Mindestbetrag von € 150,00;
d. die Klinik hat das Recht, für jede an den Patienten versandte Zahlungserinnerung, Mahnung u. dgl. einen Betrag von mindestens € 20,00 für Verwaltungskosten beim Patienten in Rechnung zu stellen. Die Klinik wird dies im Vertrag und/oder auf der Rechnung angeben.
e. im Falle einer gerichtlichen Intervention gehen neben den außergerichtlichen Kosten auch die festgesetzten Prozesskosten zu Lasten des Patienten.
f. soweit die Klinik zur Zahlung von Umsatzsteuer auf die Einziehungskosten verpflichtet ist, erhöhen sich die genannten Einziehungskosten entsprechend.
Artikel 8. Untersuchung, Beanstandungen
1. Bei Beschwerden von Patienten über die Klinik wendet sich der Patient an die Klinik. Das Beschwerdeverfahren und weitere Informationen sind beim Sekretariat der Klinik erhältlich und auf der Website zu finden.
2. Beschwerden sind vom Patienten innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Behandlung, schriftlich der unabhängigen Beschwerdekommission der Klinik zu melden. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit die Klinik in der Lage ist, angemessen zu reagieren.
3. Ist eine Beschwerde begründet, wird die Klinik die Behandlung noch wie vereinbart durchführen, es sei denn, dies ist für die Klinik nachweislich sinnlos geworden. Letzteres ist von der Klinik schriftlich mitzuteilen.
4. Ist die nachträgliche Durchführung der Behandlung nicht mehr möglich oder sinnvoll, haftet die Klinik nur innerhalb der Grenzen von Artikel 10.
Artikel 9. Haftung
1. Die Klinik wird ihre Tätigkeiten nach bestem Können ausführen und dabei die Sorgfalt walten lassen, die von der Klinik erwartet werden kann. Die Klinik haftet jedoch niemals für Schäden gleich welcher Art, die darauf zurückzuführen sind, dass der Patient der Klinik unrichtige oder unvollständige Informationen erteilt hat. Ferner stellt der Patient die Klinik von Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei, die auf die eine oder andere Weise hieraus resultieren.
2. Die Klinik wird alles in ihrer Macht Stehende tun, um dem Patienten gehörende gespeicherte Daten, Materialien und/oder Angaben zu sichern; die Klinik übernimmt jedoch keinerlei Haftung für den etwaigen Verlust dieser Daten, Materialien und/oder Angaben.
3. Die Klinik haftet nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder diesem gleichzustellende grobe Fahrlässigkeit von nicht leitendem Personal verursacht werden.
4. Die Klinik haftet nicht für Beschädigung, Verlust oder Vernichtung von Gegenständen, Materialien oder Daten, die ihr vom Patienten, durch diesen oder in dessen Namen zur Verfügung gestellt wurden. Dies gilt auch, wenn Materialien oder Daten während des Transports oder des Versands von Material oder Daten beschädigt werden oder verloren gehen.
5. Die Klinik haftet nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Nichterfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag, wenn sie hieran infolge einer nicht zurechenbaren Nichterfüllung gehindert ist. Eine nicht zurechenbare Nichterfüllung liegt unter anderem vor, wenn die Klinik nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Patienten zu erfüllen, infolge einer nicht zurechenbaren Nichterfüllung Dritter, deren Hilfe sich die Klinik bei der Durchführung des Vertrags bedient, oder infolge einer Nichterfüllung von Lieferanten, Kurieren oder Post- und/oder Telekommunikationsdiensten.
6. Jede Haftung der Klinik ist auf den Betrag beschränkt, der im betreffenden Fall aufgrund der von ihr abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung ausgezahlt wird, zuzüglich des Betrags der Selbstbeteiligung, der gemäß den Versicherungsbedingungen nicht zu Lasten des Versicherers geht.
7. Eine Berufung des Patienten auf Aufrechnung ist nicht möglich, wenn die Gegenforderung des Patienten von der Klinik mit guten Gründen bestritten wird.
Artikel 10. Geheimhaltung und Datenschutz
1. Die Klinik verpflichtet sich zur Geheimhaltung der persönlichen und medizinischen Daten der für den Patienten durchgeführten Untersuchung und Behandlung und wird diese nicht an Dritte weitergeben, außer aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer richterlichen Anordnung.
2. Der Patient verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen, die er im Rahmen des Vertrags von der Klinik oder aus anderen Quellen erhalten hat. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies von der Klinik mitgeteilt wurde oder wenn sich dies aus der Art der Informationen ergibt.
3. Die Klinik bewahrt die Daten und die etwaigen Befunde des Patienten in einer sogenannten Patientenakte auf. Hierauf sind die allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. Einsicht in die Patientenakte kann der Patient nur durch einen schriftlichen Antrag und nach Zahlung der geschuldeten Verwaltungskosten erhalten.
4. Die Klinik sorgt für eine sorgfältige Patientenverwaltung. Der Patient erklärt, dass die von ihm angegebenen Personalien und die gegebenenfalls zutreffenden Versicherungsdaten korrekt sind.
Artikel 11. Insolvenz, fehlende Verfügungsbefugnis usw.
1. Im Falle eines (beantragten) (vorläufigen) gerichtlichen Zahlungsaufschubs (surseance van betaling) oder einer (beantragten) Insolvenz des Patienten werden alle Verträge mit dem Patienten von Rechts wegen aufgelöst.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels lässt die übrigen Rechte der Klinik aufgrund des Gesetzes und des Vertrags unberührt.
3. Tritt ein Ereignis im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ein, so sind jeweils (i) alle Forderungen der Klinik gegen den Patienten aus dem betreffenden Vertrag bzw. den betreffenden Verträgen und (ii) alle Forderungen der Klinik gegen den Patienten sofort und in voller Höhe fällig, und die Klinik ist berechtigt, die Dienstleistung einzustellen.
Artikel 12. Höhere Gewalt
1. Ist die Erfüllung dessen, wozu der Patient aufgrund des mit der Klinik geschlossenen Vertrags verpflichtet ist, nicht möglich und ist dies auf eine nicht zurechenbare Nichterfüllung seitens des Patienten und/oder seitens der für die Durchführung des Vertrags hinzugezogenen Dritten oder Zulieferer zurückzuführen, oder liegt ein anderer gewichtiger Grund seitens des Patienten vor, so ist der Patient berechtigt, den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag aufzulösen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Klinik für eine von ihm zu bestimmende angemessene Frist auszusetzen, ohne zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet zu sein. Tritt eine vorgenannte Situation ein, wenn der Vertrag bereits teilweise durchgeführt worden ist, so ist die Klinik gehalten, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Patienten bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen.
2. Als Umstände, unter denen eine nicht zurechenbare Nichterfüllung vorliegt, gelten unter anderem: Krieg, Aufruhr, Mobilmachung, in- und ausländische Unruhen, behördliche Maßnahmen, Streik und Aussperrung durch Arbeitskräfte oder die Androhung dieser und ähnlicher Umstände; eine Störung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Währungsverhältnisse; Betriebsstörungen durch Brand, Unfall oder andere Vorkommnisse sowie Naturereignisse, und zwar unabhängig davon, ob die Nichterfüllung oder die nicht rechtzeitige Erfüllung beim Patienten, dessen Zulieferern oder bei Dritten eintritt, die von ihm für die Durchführung der Verbindlichkeit hinzugezogen wurden.
Artikel 13. Geistiges Eigentum und Urheberrechte
1. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich die Klinik die Rechte und Befugnisse vor, die der Klinik aufgrund des niederländischen Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet) zustehen.
2. Alle von der Klinik zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Empfehlungen, Verträge, Skizzen, Anweisungen, Broschüren usw., sind ausschließlich dazu bestimmt, vom Patienten verwendet zu werden, und dürfen von ihm nicht ohne vorherige Zustimmung der Klinik vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden, es sei denn, aus der Art der zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich etwas anderes.
Artikel 14. Übertragung von Rechten und Pflichten
1. Patienten können Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung der Klinik an Dritte übertragen.
Artikel 15. Anwendbares Recht/zuständiges Gericht
1. Auf den zwischen dem Patienten und der Klinik geschlossenen Vertrag ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar. Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, werden ebenfalls nach niederländischem Recht entschieden.
2. Alle Streitigkeiten werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt, ausschließlich dem hierfür zuständigen Gericht vorgelegt.
Diese Bedingungen wurden am 1. Januar 2010 erstellt und gelten auf unbestimmte Zeit.
Alle Rechte bleiben der VATAN kliniek vorbehalten